Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 896 Tagen wird angerechnet. IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49’248.30 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’500.00 (inkl. Gebühren von CHF 400.00 betreffend Haftentscheid und Auslagen) trägt der Kanton Bern. V. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: