Die beschlagnahmten Gegenstände der Ziffern 1.1. – 1.6. gemäss Verfügung vom 13.09.2022 (pag. 966 f.) sind damit gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und zu vernichten. Betreffend die Auflistung der einzelnen Gegenstände wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 34. DNA und erkennungsdienstliche Daten Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN S.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA- Profil-Gesetz).