33. Sicherungseinziehung Mit Verfügung vom 13. September 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 StPO die Beschlagnahmung von diversen Gegenständen und einem Geldbetrag von EUR 300.00 des Beschuldigten an (pag. 966 f.). Betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2075):