61 Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit erfolgt eine gesamthafte Kürzung des Honorars um 15.42 Stunden sowie eine Kürzung der Auslagen um CHF 133.10. Unter Berücksichtigung der genannten Kürzungen wird Rechtsanwalt B.________ für einen Zeitaufwand von 57.58 Stunden entschädigt. Für die genauen Zahlen wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend dem Verzicht auf die Kostenauferlegung an den Beschuldigten entfällt auch die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).