Ebenfalls nicht abzugelten sind die Aufwendungen für die juristische Recherche betreffend Schuldfähigkeit / Massnahmen vom 6. März 2024 (2 Stunden) und vom 29. Oktober 2024 (3 Stunden) von gesamthaft 5 Stunden, welche allgemeiner Natur waren und in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht geboten waren. Zu streichen sind sodann die für die Korrespondenz mit der Ehefrau des Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen, da diese nicht Klientin von Rechtsanwalt B.________ ist und entsprechende Aufwendungen nicht durch das amtliche Mandat abgedeckt werden.