Damit einhergehend sind auch der hierfür geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie die Reisespesen von CHF 58.10 zu streichen. Weiter werden die am 9. Januar 2024 geltend gemachten 0.25 Stunden für die Dossiereröffnung gestrichen, da es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten handelt, welche mit dem amtlichen Honorar bereits abgegolten sind. Ebenfalls nicht abzugelten sind die Aufwendungen für die juristische Recherche betreffend Schuldfähigkeit /