Der Beschuldigte ist für seinen Gesundheitszustand nicht verantwortlich und es ist nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten zehn Jahren über relevante finanzielle Mittel verfügen wird. Es wird deshalb darauf verzichtet, dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00 (inkl. CHF 400.00 für das Haftprüfungsverfahren [SK 24 90] und Auslagen von CHF 726.00 [Gutachter]) aufzuerlegen. Damit sind auch die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen, ohne Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.