Der Beschuldigte habe seinen Gesundheitszustand zudem offensichtlich nicht selbst herbeigeführt. Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheine eine Kostenauflage an ihn aus Gründen der Billigkeit daher nicht als angezeigt (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2076 f.). Die Bestimmung gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO erklärte die Vorinstanz als nicht anwendbar (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2076). Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an.