419 und Art. 423 StPO auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet und dies damit begründet, dass von einer langjährigen Behandlungsdauer auszugehen sei und die beruflichen Zukunftsaussichten des Beschuldigten daher in naher Zukunft als negativ zu beurteilen seien bzw. dieser während der Behandlungsdauer nicht in der Lage sein werde, einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte habe seinen Gesundheitszustand zudem offensichtlich nicht selbst herbeigeführt.