28. Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft In casu verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die angeordnete Massnahme den gleichen Zweck. Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 896 Tagen ist somit an die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9).