Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, könnte allenfalls auch eine Klinik in seinem Heimatland in Frage kommen (pag. 2250, Z. 1 ff.). Aus seiner Sicht müsste eine Behandlung auch in V.________ (Land) möglich sein, er sehe dort nicht einen grossen Unterschied und es habe auch Vorteile, wenn der Beschuldigte in seinem Land sei. Eine Medikation und Behandlung in V.________ (Land) biete sich schon auch an (pag. 2250, Z. 17 ff.). Somit stehen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung.