Zutreffenderweise führte Staatsanwältin AB.________ aus, dass die Angabe der Dauer bei einer Erstanordnung dann nicht zwingend sei, wenn von einer längeren Dauer auszugehen sei (pag. 2258). Weil es sich vorliegend um eine mehrjährige Behandlung einer chronifizierten Krankheit handelt, ist nicht damit zu rechnen, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten innerhalb der fünfjährigen Höchstdauer hinreichend gesenkt werden kann. Eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht angezeigt.