1777, Z. 33 f.). Rechtsanwalt B.________ monierte oberinstanzlich, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Dauer der Massnahme angegeben. Da rasche Fortschritte erwartet würden, sei die Dauer der Massnahme auf ein Jahr zu begrenzen (pag. 2255). Dem ist zu entgegnen, dass die gutachterlichen Ausführungen keine Hinweise darauf enthalten, dass mit raschen Fortschritten zu rechnen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht des Be-