141 IV 236 E. 3.5 je mit Hinweisen). Dr. med. E.________ führte im Gutachten aus, aufgrund der geringen Störungseinsicht und der geringen Behandlungsbereitschaft sei mit einer jahrelangen Behandlungsdauer zu rechnen (pag. 1149). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte dies Dr. med. E.________ dahingehend, als dass es in der Regel schon eine mehrmonatige, manchmal auch jahrelange Medikation brauche, bis das Ganze weg sei oder die Medikamente reduziert werden können (pag. 1777, Z. 33 f.). Rechtsanwalt B.__