56 Abs. 2 StGB. Eine ambulante Massnahme führt hingegen nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose, da eine Zwangsmedikation nicht möglich ist. Der Beschuldigte nimmt jedoch freiwillig keine Medikamente, da er nicht krankheitseinsichtig ist. Dem Beschuldigten muss geholfen werden bzw. soll ein Versuch gestartet werden, ihm zu helfen. Darum geht es bei der stationären therapeutischen Massnahme und nicht um ein präventives Wegsperren aufgrund des Sicherheitsgefühls der Öffentlichkeit. 27.6.4 Zwischenfazit Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig.