Mit Dr. med. E.________ (pag. 2245, Z. 31) bedauert es die Kammer jedoch, dass bis dato keine längerdauernde Therapie stattgefunden hat und der Beschuldigte die Zeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft insofern ungenutzt verstreichen liess. Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das hohe Behandlungsbedürfnis und die hohe Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.