So sind Straftaten von einer Tragweite zu erwarten, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermögen, wenn der Beschuldigte keiner adäquaten Behandlung zugeführt wird, wenngleich die begangenen Taten hinsichtlich der Tatschwere im unteren Bereich von denkbaren Anlasstaten liegen. Soweit die Verteidigung monierte, die Dauer einer Massnahme stehe zur Dauer einer Strafe in einem klaren Missverhältnis und der Beschuldigte wäre als schuldfähiger Täter bereits längstens wieder in Freiheit und in seinem gewohnten Umfeld, sei daran zu erinnern, dass der vorzeitige Massnahmenantritt offenstand. Darüber