Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen. So sind Straftaten von einer Tragweite zu erwarten, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermögen, wenn der Beschuldigte keiner adäquaten Behandlung zugeführt wird, wenngleich die begangenen Taten hinsichtlich der Tatschwere im unteren Bereich von denkbaren Anlasstaten liegen.