Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten und damit deutlich länger dauern wird als eine dem Verschulden einer schuldfähigen Person angemessenen Strafe für die Delikte gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme (vgl. E. IV.27.7 hiernach). Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen.