Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten sowie gröberer Gewaltdelikte ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als hoch zu bezeichnen. Somit besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einer Sicherung und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten. Andererseits stellt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie.