Der Beschuldigte ist behandlungsbedürftig beziehungsweise massnahmenbedürftig. Er hatte einen psychotischen Schub, welcher zu den Vorfällen vom 28. Juni 2022 führte. Die Legalprognose des Beschuldigten ist ungünstig. Es ist deshalb im unbehandelten Zustand von einem hohen Risiko für erneute Straftaten auszugehen, wobei auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen liegen (vgl. pag. 1147 f.). Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten sowie gröberer Gewaltdelikte ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als hoch zu bezeichnen.