Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Anlasstaten selber, sondern auf den darin manifestierten Geisteszustand des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5 mit Hinweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Grundlage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist somit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3.1). Der Beschuldigte ist behandlungsbedürftig beziehungsweise massnahmenbedürftig.