_ brachte vor, sein Mandant sei weder vor noch nach dem Ereignis straffällig geworden sei, weshalb dieser nicht sozial gefährlich sei. Dem Täter darf in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in den Anlasstaten zum Ausdruck kommt. Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Anlasstaten selber, sondern auf den darin manifestierten Geisteszustand des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5 mit Hinweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc).