56 Der Kammer sind keine milderen oder gleich geeigneten Massnahmen bekannt, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 27.6.3 Zumutbarkeit Rechtsanwalt B.________ brachte vor, sein Mandant sei weder vor noch nach dem Ereignis straffällig geworden sei, weshalb dieser nicht sozial gefährlich sei.