Ausführungen von Dr. med. E.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die den Anlasstaten zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, damit künftige, mit der schweren psychischen Störung im Zusammenhang stehende Straftaten vermieden werden können. Wie Dr. med. E.________ nachvollziehbar erklärte, könne dies nicht innerhalb von (höchstens) zwei stationären Monaten zu Beginn einer ambulanten Massnahme erreicht werden. Zudem brauche es einer Zwangsmedikation, da der Beschuldigte auf freiwilliger Basis nicht bereit sei, die Medikamente zu nehmen.