__ an der Berufungsverhandlung fest. So komme zu Beginn der Behandlung womöglich eine Zwangsmedikation in Frage und man sich erhoffe, dass er mit der Zeit zu mehr Einsicht komme (pag. 2249, Z. 18 ff.). Von einer ambulanten Massnahme rate er ab, da dann keine Zwangsmedikation möglich sei. Dies wäre aber wichtig, um die Legalprognose überhaupt verbessern zu können. Bei der aktuellen Ausgangslage könne eine ambulante Massnahme nicht zum Erfolg führen (pag. 2249, Z. 32 ff.). Wie unter E. IV.27.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med