_ seine Empfehlung. Im Rahmen einer stationären Massnahme würde versucht, mit dem Beschuldigten zusammen ein Erklärungsmodell für das Erlebte zu entwickeln. Auf dieser Grundlage werde erneut geschaut, ob dieser bereit sei, Medikamente einzunehmen. Wenn weiterhin keine Krankheitseinsicht bestehe, werde die Vollzugsbehörde zusammen mit der Klinik überlegen müssen, ob man zu einer Zwangsmedikation schreite (pag. 1773, Z. 19 ff.). Es ginge also darum, im stationären Rahmen intensiv mit ihm zu arbeiten. Ihm sei zudem nicht bekannt, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine Zwangsmedikation möglich sei, was hier bei einer so geringen Krankheitseinsicht aber sicherlich nötig sei.