Seine Erfahrung zeige, dass die Etablierung der Basismedikation und die Kontrolle deren Einnahme im Setting einer ambulanten Massnahme üblicherweise scheitern würde, was sich vor allem aus der geringen bis fehlenden Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft der zu Behandelnden erkläre (pag. 1150 f.). So stelle zu Beginn einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen