_ eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Explorand zeige nur eine geringe Therapiebereitschaft. Mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB wäre es jedoch möglich, den Exploranden im Hinblick auf eine längerfristig bessere Legalprognose bei Bedarf auch gegen dessen Willen antipsychotisch zu medizieren. Seine Erfahrung zeige, dass die Etablierung der Basismedikation und die Kontrolle deren Einnahme im Setting einer ambulanten Massnahme üblicherweise scheitern würde, was sich vor allem aus der geringen bis fehlenden Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft der zu Behandelnden erkläre (pag.