Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte nur während einer kurzen Zeitdauer zuerst zwangsweise und anschliessend für wenige Tage freiwillig mediziert. Eine lange Zeitdauer, innert welcher ein Therapiewille nicht erstellt werden konnte, liegt damit nicht vor. Eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung ist damit vorhanden und eine Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten geeignet. 27.6.2 Erforderlichkeit Angesichts der gestellten Diagnose empfiehlt Dr. med. E.________ eine Massnahme nach Art.