1766, Z. 38). Hierbei verkennt der Beschuldigte jedoch, dass ihm bereits mehrfach nahegelegt wurde, die Medikamente einzunehmen. Der Sachverständige gelangte damit zur Einschätzung, dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht vorliegt (pag. 1773, Z. 24) und die Therapiebereitschaft eingeschränkt ist (pag. 1141). Dies ist bei einer Schizophrenieerkrankung jedoch zu erwarten, da Betroffene häufig davon ausgehen, von der Krankheit gar nicht betroffen zu sein.