1138) und damit verbunden eine fehlende Therapiebereitschaft (pag. 1141). Dr. med. E.________ fasst das Wesentliche auf die Frage hin, ob der Beschuldigte bereit und in der Lage sei, einer Behandlung zuzustimmen und sich dieser zu unterziehen, in einem Satz passend zusammen. Bereit sei der Beschuldigte derzeit nicht, in der Lage hingegen schon (pag. 1151). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zumindest an, dass er die Medikamente einnehmen würde, wenn es wirklich eine Empfehlung sei (pag. 1766, Z. 38).