59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Das Gutachten nennt als kompromittierenden Faktor unter anderem die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht (pag. 1138) und damit verbunden eine fehlende Therapiebereitschaft (pag.