54 de Bereitschaft spreche daher nicht gegen die Anordnung einer stationären Massnahme (pag. 2258). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.