Die Verteidigung führte betreffend die Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass mittlerweile keine Therapierbarkeit mehr vorliege. In der Vorabstellungnahme sei die Bereitschaft für eine Therapie noch als ungünstig, im Gutachten als aktuell eher ungünstig und anlässlich der Berufungsverhandlung dann als noch ungünstiger beschrieben worden. Ebenfalls sei keine Steigerung der Motivation über einen gewissen Zeitraum zu erwarten, wenn der Beschuldigte die Medikamente nehme. So habe die bereits erfolgte Medikation gerade nicht zu diesem Ergebnis geführt (pag. 2254 f.). Staatsanwältin AB.