Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte unter anderem an, dass er keine verzerrte Wahrnehmung der Realität habe und es ihm ohne Medikamente gut gehe (pag. 1765, Z. 14 und Z. 25 f.). Den Grund einer stationären Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten und psychiatrischer Betreuung sehe er nicht (pag. 1766, Z. 7 ff.). Die Medikamente würde er nehmen, wenn er frei wäre, ansonsten müsse man ihn dazu zwingen (pag. 1766, Z. 18). Die Verteidigung führte betreffend die Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass mittlerweile keine Therapierbarkeit mehr vorliege.