Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Aus gutachterlicher Sicht könne die empfohlene Behandlung, sofern diese mit einem langfristigen Fokus umgesetzt werde, die Legalprognose weiterhin verbessern.