1141). Im Gutachten sprach sich Dr. med. E.________ für eine Massnahme nach Art. 59 StGB aus, da diese bezüglich Therapiewirksamkeit am besten geeignet sei, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB wäre es möglich, den Exploranden im Hinblick auf eine längerfristig bessere Legalprognose bei Bedarf auch gegen dessen Willen antipsychotisch zu medizieren. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild unter