Aus sachverständiger Sicht gibt es laut Dr. med. E.________ keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen (pag. 1152). 27.5 Zwischenfazit Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB erfüllt. 27.6 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen 27.6.1 Eignung Dr. med. E.__