2217) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Obergerichts vom 24. Oktober 2024 (pag. 2197 ff.) auf Ersuchen von Dr. med. U.________ hin in die Station AI.________ (Abteilungsname) verlegt werden sollte, auf. Damit offenbart sich ein akutes und weiterhin bestehendes Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte wegen Platzmangels vorerst nicht auf der Station AI.________ (Abteilungsname) aufgenommen werden konnte (vgl. pag. 2222), spricht entgegen den Ausführungen der Verteidigung hingegen nicht gegen dessen Therapiebedürftigkeit. Aus sachverständiger Sicht gibt es laut Dr. med.