2247, Z. 3 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung und des Beschuldigten wonach letzterer zurzeit kein Bedürfnis nach einer Massnahme habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gelang es dem Beschuldigten zuletzt auch in der reizarmen Umgebung des Regionalgefängnisses nicht mehr, seine wahnhaften Erlebnisse derart zu unterdrücken, dass seine «doppelte Buchführung» nicht erkennbar wurde. Dies zeigen insbesondere der Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ (Ort) vom 27. November 2024 (pag. 2217) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Obergerichts vom 24. Oktober 2024 (pag.