So habe der Beschuldigte sich zurückgezogen und sei immer weniger ansprechbar gewesen, habe keinen Kontakt mehr zu anderen Gefangenen haben wollen, es mit der Hygiene nicht mehr so genau genommen und in seiner Zelle Dinge anders beobachtet. Später seien zudem verschiedene Geräusche dazugekommen, welche er vermehrt von sich gegeben habe (pag. 2217 f.). Die diagnostizierte schwere psychische Störung besteht daher