27.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr und im Bereich des Möglichen liegenden Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne gröberer Gewaltdelikte andererseits, erscheint eine Massnahme als notwendig, um die Legalprognose langfristig zu verbessern. Zwar gelang es dem Beschuldigten während der Untersuchungshaft zeitweise auch ohne Medikation und psychische Behandlung keine Auffälligkeiten zu zeigen und der Beschuldigte wurde als