Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der mangelnden Krankheitseinsicht ist daher eine erhöhte Rückfallgefahr mindestens für gleichartige Straftaten zu erwarten. 27.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr und im Bereich des Möglichen liegenden Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne gröberer Gewaltdelikte andererseits, erscheint eine Massnahme als notwendig, um die Legalprognose langfristig zu verbessern.