Geradezu bezeichnend ist sodann die deutlich von der Sachlage abweichende Selbsteinschätzung des Beschuldigten, wonach aus seiner Sicht keine Rückfallgefahr mehr bestehe (pag. 1766, Z. 3) und er den Grund für eine stationäre Behandlung mit antipsychotischer Medikation nicht sehe (pag. 1766, Z. 10). Sowohl die Zeit vor dem Vorfall vom 28. Juni 2022 als auch die Ereignisse in der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft stützen vielmehr die Einschätzungen des Gutachters. Diese sind nach Ansicht der Kammer faktenbasiert, nachvollziehbar sowie plausibel.