2259), verfängt damit nicht. Auch im Berufungsverfahren geht der Sachverständige weiterhin davon aus, dass eine langfristige Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose notwendig (pag. 2249, Z. 28) und bei einer Entlassung ohne Behandlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte seinen Wahn «weiterspinnen» würde und im Verlauf eine Rückfallgefahr in gleichem Sinne weiterhin gegeben wäre (pag. 2249, Z. 7 ff.). Geradezu bezeichnend ist sodann die deutlich von der Sachlage abweichende Selbsteinschätzung des Beschuldigten, wonach aus seiner Sicht keine Rückfallgefahr mehr bestehe (pag.