Aus dem Tatablauf ergebe sich zudem, dass auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen lägen (pag. 1147 f.). Man wisse zudem, dass bei chronisch Schizophrenen, insbesondere bei jenen die bereits Gewalt zeigten, das relative Risiko für erneute Gewaltdelikte deutlich erhöht sei (pag. 1772, Z. 29 ff.). Das Argument der Verteidigung, die Rückfallgefahr sei in Bezug auf sozial störendes Verhalten und nicht betreffend Gewaltdelikten beurteilt worden (pag. 2259), verfängt damit nicht.