Eine deutliche Krankheitseinsicht und Behandlungseinsicht liege nicht vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte das zuvor ausgeprägt wahnhafte Erleben mittlerweile besser versteckt halten könne, da sich die Wahndynamik verringert habe. Der Beschuldigte zeige ein deutliches Umdeutungsbedürfnis betreffend das aktenkundige wahnhafte Erleben um den Tatzeitraum herum (pag. 1138 f.). Das Kriterium «persönlichkeitsspezifisches und situatives Konfliktverhalten» sei bezogen auf den Tatzeitraum als «sehr ungünstig» zu bezeichnen (pag. 1139 f.).