648, Z. 143 ff.). Damit standen die vorgeworfenen Taten gemäss Gutachten mit der schweren psychischen Störung in kausalem Zusammenhang (pag. 1149). Nichts anderes schildert auch der Beschuldigte selbst, welcher zwar von einer tatsächlich erlebten Gefahr ausgeht, diese aber in einen klaren Zusammenhang mit den begangenen Delikten bringt. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen im Gutachten an und erachtet den Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Taten und der diagnostizierten schweren psychischen Störung als erstellt. 27.3 Legalprognose/Rückfallgefahr Dr. med.