Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte sich nicht mehr im Griff und sein Handeln war wahnbestimmt gewesen (pag. 1218). Dies ergibt sich unter anderem auch aus den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, wonach man ihn zu vergiften versuche, ihn belästige, sabotiere und umzubringen versuche (pag. 646, Z. 44), er und X.________ sich in Lebensgefahr befinden würden und es sich bei seinem Verhalten um einen Hilfeschrei gehandelt habe (pag. 648, Z. 141), weshalb er nur Material im Visier gehabt habe und er dann alles zu beenden versuchte, indem er sich umbringen lassen wollte (pag. 648, Z. 143 ff.).